LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.08.1999
15 Ta 137/99
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 3 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 71
MDR 2000, 165
NZA-RR 1999, 660
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt - 11 Ca 8571/98 - 12.02.99,

Streitwert: Kündigung - Arbeitsentgelt i.S. von § 12 Abs. 7 ArbGG - 13. Monatsgehalt - Urlaubsgeld - Weihnachtsgeld - Gratifikation

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 15 Ta 137/99

DRsp Nr. 2001/5312

Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" i.S. von § 12 Abs. 7 ArbGG - 13. Monatsgehalt - Urlaubsgeld - Weihnachtsgeld - Gratifikation

1. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Arbeitsentgelts im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bleiben aus besonderen Anlässen gewährte Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgelder sowie (sonstige) Gratifikationen unberücksichtigt. 2. Ein als Arbeitsentgelt geschuldetes 13. Monatsgehalt hingegen ist anteilig zu berücksichtigen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, die bei der Beklagten zu einem Bruttostundenlohn von DM 15,23 beschäftigt gewesen war, hat geklagt gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 1998 zum 31. Januar 1999. Es ist im Gütetermin vom 19. Januar 1999 ein Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 1999 geschlossen worden. In dem Vergleich ist weiter geregelt, daß die Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis erhält und daß sie ab dem 01. März 1999 unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Die Beklagtenvertreter haben darauf beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, und dabei ausgeführt, daß die Bruttovergütung der Klägerin einschließlich Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) durchschnittlich DM 3.097,-- betrug.