LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.10.1984
4 Ta 23/83
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
ARST 1985, 173
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 08.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 37/83

Streitwert: Kündigung - Arbeitsentgelt i.S. von § 12 Abs. 7 ArbGG - Errechnung - 13. Monatsgehalt - 14. Monatsgehalt - Überstundenvergütung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.10.1984 - Aktenzeichen 4 Ta 23/83

DRsp Nr. 2001/5405

Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" i.S. von § 12 Abs. 7 ArbGG - Errechnung - 13. Monatsgehalt - 14. Monatsgehalt - Überstundenvergütung

»1. Bei der Berechnung des Vierteljahresverdienstes i.S. des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG sind neben der normalen Vergütung zusätzliche Arbeitgeberleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig als Entgelt für erbrachte Arbeitnehmerleistungen angesehen werden können.2. Dies ist bei einem sogenannten 13. Monatsgehalt, das der Arbeitnehmer nur beim Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember beanspruchen kann, ebensowenig der Fall, wie bei einem als "Überstundenpauschalvergütung" bezeichneten 14. Monatsgehalt, das das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember voraussetzt, die tatsächliche Erbringung von Überstunden aber nicht verlangt. Diese Zuwendungen fallen nicht unter den Vergütungsbegriff des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, da sie auch Gratifikationscharakter haben.«A. Neben der normalen Vergütung sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen bei der Wertberechnung des § 12 Abs. 7 ArbGG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig als Entgelt für erbrachte Arbeitnehmerleistungen angesehen werden können.