LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.11.1985
6 Ta 341/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 756

Streitwert: Kündigung - Arbeitsentgelt i.S.v. § 12 Abs. 7 ArbGG - Errechnung - Tantiemen

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 23.11.1985 - Aktenzeichen 6 Ta 341/85

DRsp Nr. 2001/5318

Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" i.S.v. § 12 Abs. 7 ArbGG - Errechnung - Tantiemen

Da Tantiemen keine Vergütung für geleistete Arbeit darstellen, fallen sie nicht unter den Entgeltsbegriff des § 12 Abs. 7 ArbGG.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Der angefochtene Beschluss hat den Gegenstandswert für eine Feststellungsklage gegen eine fristlose, vorsorglich fristgemäß ausgesprochene Kündigung auf DM 18.000,-- festgesetzt, das sind 3 Monatsbezüge.

Mit der gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässigen Beschwerde wollen die Kläger-Vertreter den Gegenstandswert erhöht haben, weil dem Kläger überdies ein 13. und ein 14. Monatsgehalt zugesagt sowie eine Mindesttantieme von DM 15.000,-- pro Jahr garantiert war.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Mindesttantieme war nicht werterhöhend zu berücksichtigen, da sie eine Beteiligung am Jahresgewinn, also von der Arbeitsleistung unabhängig ist und deshalb nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer keine Vergütung für die tatsächlich geleistete Arbeit im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG sein kann.