LAG Hamm - Beschluß vom 04.11.1982
9 Sa 1276/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 § 64 ; BBiG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 2 ; GKG § 25 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 25.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 634/82

Streitwert: Kündigung - Ausbildungsverhältnis

LAG Hamm, Beschluß vom 04.11.1982 - Aktenzeichen 9 Sa 1276/82

DRsp Nr. 2001/5354

Streitwert: Kündigung - Ausbildungsverhältnis

1. Der Berufsausbildungsvertrag ist Arbeitsvertrag mit der sich aus § 1 Abs 2 BBiG ergebenden Zwecksetzung; § 3 Abs 2 BBiG.2. Der Streit über die Wirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Für die Festsetzung des nach § 64 Abs 2 ArbGG maßgeblichen Beschwerdewertes ist § 12 Abs 7 ArbGG verbindliche Rechtsvorschrift: Die geschuldete Ausbildungsvergütung entspricht dem in § 12 Abs 7 ArbGG genannten Arbeitsentgelt.3. Das ungeachtet der Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts bei der Berechnung des Beschwerdewertes nach § 3 ZPO auszuübende Ermessen kann sich nur im Rahmen des § 12 Abs 7 ArbGG bewegen. Die Festsetzung eines Beschwerdewertes, der über den der für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Ausbildungsvergütung liegt, ist ausgeschlossen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 § 64 ; BBiG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 2 ; GKG § 25 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin war auf der Grundlage des Berufsausbildungsvertrages vom 14.11.1981 seit dem 01.11.1981 im Friseurgeschäft der Beklagten tätig. Sie erhielt als Auszubildende im 1 Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung von 230,-- DM. Mit Schreiben vom 23.04.1982 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristlos auf.