LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.01.1999
15/6 Ta 699/98
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 Abs 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 188
BB 1999, 852
FA 1999, 124
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 117
MDR 1999, 427
NZA-RR 1999, 156
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt - 3 Ca 5326/98 - 18.12.98,

Streitwert: Kündigung - begrenzter Zeitumfang

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 15/6 Ta 699/98

DRsp Nr. 2001/5315

Streitwert: Kündigung - begrenzter Zeitumfang

Bei einer gegen eine Kündigung gerichteten Feststellungsklage, die sich nur auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für einen begrenzten Zeitraum bezieht, drückt sich der Wert regelmäßig in dem Betrag der Bruttovergütung für diesen Zeitraum aus (begrenzt freilich durch § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG). Dies gilt auch für Klagen gegen außerordentliche Kündigungen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 Abs 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat zunächst Kündigungsschutzklage erhoben gegen eine Beklagtenkündigung vom 31. Juli zum 30. August 1997, außerdem Klage auf Zahlung von DM 5.286,--. Die Klage ist dann erweitert worden um eine Feststellungsklage, gerichtet gegen eine außerordentliche Beklagtenkündigung vom 25. August 1997, eine allgemeinen Feststellungsantrag (festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht) und einen weiteren Zahlungsantrag (DM 3.000,09 -- wohl Schreibfehler: gemeint offensichtlich DM 3.009,--). Schließlich ist die Klage um einen Feststellungsantrag erweitert worden, der sich gegen ein außerordentliche Beklagtenkündigung vom 29. September 1997 richtet. Dem Kläger ist unter Anwaltsbeiordnung Prozeßkostenhilfe bewilligt worden.