I.
Der Kläger hat zunächst Kündigungsschutzklage erhoben gegen eine Beklagtenkündigung vom 31. Juli zum 30. August 1997, außerdem Klage auf Zahlung von DM 5.286,--. Die Klage ist dann erweitert worden um eine Feststellungsklage, gerichtet gegen eine außerordentliche Beklagtenkündigung vom 25. August 1997, eine allgemeinen Feststellungsantrag (festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht) und einen weiteren Zahlungsantrag (DM 3.000,09 -- wohl Schreibfehler: gemeint offensichtlich DM 3.009,--). Schließlich ist die Klage um einen Feststellungsantrag erweitert worden, der sich gegen ein außerordentliche Beklagtenkündigung vom 29. September 1997 richtet. Dem Kläger ist unter Anwaltsbeiordnung Prozeßkostenhilfe bewilligt worden.
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