LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 29.04.1986
6 Ta 116/86
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BB 1986, 1512
DRsp VI(646)123e
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 11.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 520/86

Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 29.04.1986 - Aktenzeichen 6 Ta 116/86

DRsp Nr. 1992/11749

Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer

1. Den Bewertungsempfehlungen des BAG in seiner Entscheidung vom 30.11.84 - 2 AZN 572/82 = BB 1985, 1472, nach denen der nach § 12 Abs. 7 ArbGG festzusetzende Streitwert von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig ist, wird nicht gefolgt. 2. Das gemäß § 3 ZPO maßgebliche tatsächliche wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage darf nicht vernachlässigt werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die erk. Kammer betont, daß sie der Bewertungsempfehlung des BAG [vgl. vorst zu c] nicht folgen könne, da diese zu einseitig auf die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses bis zur streitigen Kündigung abstelle und das gem. § 3 ZPO maßgebliche tatsächliche wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage zu sehr vernachlässige.