ArbG München - Beschluß vom 09.03.1988
17 Ca 10625/87
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO §§ 3, 5 ;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 239
DRsp VI(646)135a

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren

ArbG München, Beschluß vom 09.03.1988 - Aktenzeichen 17 Ca 10625/87

DRsp Nr. 1992/11827

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren

Der Streitwert ist auch nach höchstens nach drei Bruttomonatsgehältern zu bemessen, wenn wenn mehrere, zu verschiedenen Zeiten ausgesprochene Arbeitgeberkündigungen in einem Rechtsstreit angegriffen werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO §§ 3, 5 ;

Hinweise:

Siehe hierzu auch die Entscheidung des Landesarbeitsgericht München vom 21.04.88 - 5 Ta 66/88

Fundstellen
AnwBl 1989, 239
DRsp VI(646)135a