LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.01.1999
15/6 Ta 630/98
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 852
FA 1999, 123
JurBüro 1999, 296
JurBüro 1999, 306
LAGE § 10 BRAGO Nr. 8
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 116
MDR 1999, 427
NZA-RR 1999, 156
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 2 Ca 615/97 - 03.02.98,

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - allgemeiner Feststellungsantrag

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 15/6 Ta 630/98

DRsp Nr. 2001/5314

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - allgemeiner Feststellungsantrag

1. § 10 Abs. 1 BRAGO findet auch dann Anwendung, wenn feststeht, daß eine Gerichtsgebühr nicht erhoben wird. 2. Grundsätze für die Bewertung von Klagen gegen Kündigungen, speziell von Klagen gegen Mehrfachkündigungen (unter teilweiser Aufgabe der Rechtsprechung der bisher zuständigen Kammer 6 des Hessischen LAG): a) Eine Klage, die nicht nur auf den zeitlich begrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abzielt, ist regelmäßig mit dem Betrag von drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. b) Bei mehreren aufeinanderfolgenden Kündigungen gilt a) auch für die Kündigung mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt. Weitere Kündigungen, die innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der ersten Kündigung ausgesprochen werden, sind regelmäßig mit dem Betrag eines Bruttomonatsverdienstes zu bewerten. 3. Ein zusätzlich gestellter allgemeiner Feststellungsantrag ist nicht mit einem eigenständigen Wert anzusetzen, wenn er keinen zusätzlichen Beendigungstatbestand abdeckt.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

I.