LAG Hamm - Beschluß vom 24.05.1984
8 Ta 130/84
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BGB § 620 Abs. 2 § 626 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 98
NZA 1984, 364
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 13.03.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1249/83

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

LAG Hamm, Beschluß vom 24.05.1984 - Aktenzeichen 8 Ta 130/84

DRsp Nr. 2001/5351

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

1. Wird in einem Kündigungsschutzprozess über eine krankheitsbedingte Kündigung ein Feststellungsantrag gegen eine rund drei Monate nach der ersten Kündigung ausgesprochene fristlose Entlassung nachgeschoben, muß dieser selbständig bewertet werden, so daß der Verfahrenswert insgesamt den Betrag des Vierteljahreseinkommens übersteigt, wenn auch keine Streitwertverdoppelung angezeigt ist (hier: fünffachesMonatsentgelt).2. Der Umstand, daß die außerordentliche Kündigung vor Ablauf der vorher in Gang gesetzten ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen worden ist, bedingt keine andere Beurteilung.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BGB § 620 Abs. 2 § 626 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO an sich statthafte und form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Die Beschwerdeführer machen mit Recht geltend, dass der Streitwert des Kündigungsrechtsstreits, der zunächst nur die ordentliche Kündigung vom 25.04.1983 zum 30.09.1983 zum Gegenstand hatte und mit dem dreifachen Betrag des Monatseinkommens zu bewerten ist, infolge der Erstreckung des Feststellungsantrages auf die unter dem 04.08.1983 ausgesprochene fristlose Kündigung erhöht werden muss.