Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO an sich statthafte und form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Die Beschwerdeführer machen mit Recht geltend, dass der Streitwert des Kündigungsrechtsstreits, der zunächst nur die ordentliche Kündigung vom 25.04.1983 zum 30.09.1983 zum Gegenstand hatte und mit dem dreifachen Betrag des Monatseinkommens zu bewerten ist, infolge der Erstreckung des Feststellungsantrages auf die unter dem 04.08.1983 ausgesprochene fristlose Kündigung erhöht werden muss.
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