LAG München - Beschluß vom 08.03.1988
5 Ta 78/88
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ; ZPO §§ 3 5 ;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 240
DRsp VI(646)135b
JurBüro 1989, 191
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 77
Vorinstanzen:
ArbG Passau,

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren

LAG München, Beschluß vom 08.03.1988 - Aktenzeichen 5 Ta 78/88

DRsp Nr. 1992/11828

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren

»1. Werden mehrere, zu unterschiedlichen Terminen ausgesprochene Kündigungen in getrennten Verfahren angegriffen, hängt die Höhe des Streitwerts für jedes Verfahren nach § 12 Abs. 7 ArbGG davon ab, für welchen Zeitraum ein der Klage stattgebendes Urteil den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt.2. Liegt zwischen den Beendigungsterminen zweier Kündigungen ein Zeitraum von weniger als einem Vierteljahr, bestimmt sich der Streitwert im Verfahren gegen die erste Kündigung nach der Höhe des Zwischenverdienstes bis zum Beendigungstermin der zweiten Kündigung.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ; ZPO §§ 3 5 ;

Gründe: