1) Die Klägerin hat in dem Verfahren - 3 Ca 628/84 - gegen eine befristete Kündigung vom 15.11.84 zum 31.12.84 in dem Verfahren - 3 Ca 638/84 - gegen eine fristlose Kündigung vom 20.11.84 und in dem Verfahren - 3 Ca 115/85 - gegen eine nochmalige vorsorgliche fristlose Kündigung der Beklagten Feststellungsklagen erhoben, die in dem letztgenannten Verfahren verglichen wurden. Mit Beschluss vom 11.04.85 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für jedes der 3 Feststellungsverfahren auf DM 3.450,--, das ist jeweils ein Monatsbezug der Klägerin, festgesetzt, und für den weiter gehenden Vergleich in der Sache - 3 Ca 628/84 - auf DM 6.450,--.
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