LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.05.1985
6 Ta 119/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 19 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 1986, 185
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 11.04.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 628/84

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 03.05.1985 - Aktenzeichen 6 Ta 119/85 - Aktenzeichen 6 Ta 122/85 - Aktenzeichen 6 Ta 123/85

DRsp Nr. 2001/5321

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren

1. Die Werte mehrerer in verschiedenen Verfahren angegriffenen zeitnahen Folgekündigungen dürfen insgesamt den Höchstwert des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG von drei Bruttomonatsverdiensten nicht überschreiten.2. Für jedes dieser Verfahren ist somit ein Abschlag vom Höchstwert geboten. Im Rahmen eines einfachen und einheitlichen Ermessensvollzuges entspricht ein Drittel des Höchstwertes, also ein Monatsbezug, in jedem der drei Verfahren billigem Ermessen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 19 Abs. 5 ;

Gründe:

1) Die Klägerin hat in dem Verfahren - 3 Ca 628/84 - gegen eine befristete Kündigung vom 15.11.84 zum 31.12.84 in dem Verfahren - 3 Ca 638/84 - gegen eine fristlose Kündigung vom 20.11.84 und in dem Verfahren - 3 Ca 115/85 - gegen eine nochmalige vorsorgliche fristlose Kündigung der Beklagten Feststellungsklagen erhoben, die in dem letztgenannten Verfahren verglichen wurden. Mit Beschluss vom 11.04.85 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für jedes der 3 Feststellungsverfahren auf DM 3.450,--, das ist jeweils ein Monatsbezug der Klägerin, festgesetzt, und für den weiter gehenden Vergleich in der Sache - 3 Ca 628/84 - auf DM 6.450,--.