LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.06.1984
6 Ta 156/84
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BBiG § 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 100
ARST 1984, 158
AuR 1985, 62
Vorinstanzen:
ArbG Limburg, vom 11.05.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 175/84

Streitwert: Kündigung - Praktikantenverhältnis

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 20.06.1984 - Aktenzeichen 6 Ta 156/84

DRsp Nr. 2001/5323

Streitwert: Kündigung - Praktikantenverhältnis

§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG begrenzt auch für Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse den Höchstwert fürBeendigungsstreite auf drei Monatsbezüge (entgegen ArbG Siegen AnwBl 1984, 155).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BBiG § 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Siegen (AnwBl 1984, 156) sind Ausbildungsverhältnisse - wenn auch besonders geregelte - Arbeitsverhältnisse im Sinne des weit auszulegenden § 12 Abs. 7 ArbGG. Die Vorschrift begrenzt aus sozialen Gründen die Höhe des Wertes für Beendigungsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen auf 3 Monatsbezüge. Es gibt keinen Grund, die vom Gesetzgeber in BBiG besonders geschützten und besonders schutzbedürftigen Auszubildenden aus der Rechtswohltat des § 12 Abs. 7 ArbGG herauszunehmen und mit höheren Werten (und höhere erstinstanzliche Kosten) zu belasten, als alle anderen Arbeitnehmer. Dies gilt entsprechend für das vorliegende "Praktikanten"-Verhältnis.

Für das Verfahren konnte daher ein Höchstwert von 3 Monatsbezügen à DM 1.450,-- DM = 4.350,-- nicht überschritten werden, weshalb die weiter gehende Beschwerde des Kläger-Vertreters unbegründet ist.