LAG Hamm - Beschluß vom 28.01.1982
8 Ta 289/81
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1982, 1227
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.06.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2637/80

Streitwert: Kündigung - Rechtsstreite gegen mehrere Arbeitgeber

LAG Hamm, Beschluß vom 28.01.1982 - Aktenzeichen 8 Ta 289/81

DRsp Nr. 2001/5357

Streitwert: Kündigung - Rechtsstreite gegen mehrere Arbeitgeber

Wendet sich der Arbeitnehmer in getrennten Kündigungsschutzprozessen gegen zwei Arbeitgeber, die er in bezug auf sein Arbeitsverhältnis als Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger ansieht, so kann der Streitwert nicht in beiden Prozessen nach dem Höchstbetrag des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bemessen werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat sich in verschiedenen gerichtlichen Verfahren gegen eine am 18.12.1980 ausgesprochene fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. In dem Verfahren 3 Ca 2636/80 hat er die Firma ... verklagt. Im vorliegenden Verfahren hat er die ... verklagt. Er hat die Ansicht vertreten, dass sein Arbeitsverhältnis mit beiden Unternehmen begründet worden sei, weshalb die Kündigungsfeststellungsklage auch gegen beide Arbeitgeber gerichtet werden müsse. Beide Unternehmen hafteten für die aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil abgewiesen und den Streitwert in den Entscheidungsgründen des Urteils auf 6.000,-- DM festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den 1 1/2-fachen Betrag des behaupteten Monatseinkommens.