LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 14.09.1984
5 Ta 110/84
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 34
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 08.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 795/84

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - Weiterbeschäftigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 14.09.1984 - Aktenzeichen 5 Ta 110/84

DRsp Nr. 2001/5429

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - Weiterbeschäftigung

Der soziale Schutzzweck des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG gebietet es, die Streitwertbegrenzung auf die Monatsgehälter auch dann eingreifen zu lassen, wenn neben der Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Kündigung die Klage auf Weiterbeschäftigung über den Kündigungstermin erhoben wird.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer erhoben unter dem 13.4.1984 für den Kläger die Klage mit folgenden Anträgen:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weder durch eine mündliche Kündigungserklärung der Beklagten vom 26.3.1984 noch durch die schriftlichen Kündigungserklärungen der Beklagten vom 29.3. und 30.3.1984 aufgelöst worden ist, sondern über den 30.9.1984 hinaus weiter fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger weiter vertragsgemäß als "Leiter Entwicklung und Konstruktion" zu beschäftigen.