I.
Die Beschwerdeführer erhoben unter dem 13.4.1984 für den Kläger die Klage mit folgenden Anträgen:
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weder durch eine mündliche Kündigungserklärung der Beklagten vom 26.3.1984 noch durch die schriftlichen Kündigungserklärungen der Beklagten vom 29.3. und 30.3.1984 aufgelöst worden ist, sondern über den 30.9.1984 hinaus weiter fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger weiter vertragsgemäß als "Leiter Entwicklung und Konstruktion" zu beschäftigen.
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