LAG Düsseldorf - Beschluß vom 17.10.1985
7 Ta 302/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 39
JurBüro 1985, 1858
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 41
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca (2) 550/85

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 17.10.1985 - Aktenzeichen 7 Ta 302/85

DRsp Nr. 2001/5305

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

1. Der Streitwert ist gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG stets auf drei Monatseinkommen festzusetzen, wenn die Klage auf Unwirksamkeit einer Kündigung zumindest auf drei Monate gerichtet ist. 2. Der gegenteiligen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 30.11.84, - BB 1985, 1472 -, kann nicht gefolgt werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Im Streit stand die Wirksamkeit einer mit Schreiben vom 4.3.1985 zum 19.3.1985 ausgesprochenen Kündigung sowie ein Gehaltsfortzahlungsanspruch in Höhe von 1935,30 DM. Hinsichtlich der Kündigung war Klageziel diese erst am 30.6.1985 als wirksam feststellen zu lassen, da für die Klägerin als Angestellte eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende gegolten habe. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für den Kündigungsantrag auf 1600,-- DM (ein Monatsgehalt) fest. Hierzu addierte es den Zahlungsantrag. Mit der Beschwerde wollen die Beschwerdeführer, erreichen, dass der Streitwert für den Kündigungsantrag auf drei Monatseinkommen bestimmt wird.

Die zulässige Beschwerde (§§ 9 BRAGO, 25 Nr. 2 GKG) ist erfolgreich.