LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.11.1985
6 Ta 337/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
ARST 1987, 29
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 40
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 45
NZA 1986, 171
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 30.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 203/85

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.11.1985 - Aktenzeichen 6 Ta 337/85

DRsp Nr. 2001/5319

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

Die Beschwerdekammer kann sich in vorliegendem Fall dem vom BAG (NZA 1985, 369) vorgegebenen Ermessensrichtwerten für einen Feststellungsantrag gegen die Wirksamkeit einer Befristung nicht anschließen und bleibt bei ihrer bisherigen Rechtsprechung.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht in Anlehnung an das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 30.11 1984 - 2 AZN 572/82 -) den Gegenstandswert für eine Feststellungsklage gegen die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum Abschluss eines bestimmten Exportauftrages, die um einen Kündigungsschutzantrag gegen eine vorsorgliche Folgekündigung erweitert wurde, und den Vergleich auf je DM 5.893,12 festgesetzt, das sind 2 Monatsbezüge nach mehr als 6 - und weniger als 12-monatige Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Gegen den am 09.10.1985 zugestellten Beschluss hat der Kläger-Vertreter am 22.10.1985 Beschwerde eingelegt, mit der er den Gegenstandswert auf 3 Monatsbezüge heraufgesetzt haben will.