LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.11.1981
6 Ta 149/81
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BB 1982, 52

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.11.1981 - Aktenzeichen 6 Ta 149/81

DRsp Nr. 2001/5325

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

Der Höchstwert des § 12 Abs. 7 ArbGG stellt für alle auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsverträge einen Regelstreitwert dar, der nur ausnahmsweise bei einem in wenigen Tagen lösbaren Arbeitsverhältnis oder bei einem kürzer befristeten Arbeitsvertrag unterschritten werden darf.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

1) Mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für eine Klage, die die Unwirksamkeit einer Kündigung vom 24.06.1981 zum 30.06.1981 betraf und sich ausdrücklich auf unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses richtete und für einen ausschließlich diesen Streitgegenstand regelnden Vergleich auf je DM 2.410,-- festgesetzt.

Gegen den am 25.08.1981 zugestellten Beschluss hat der Kläger-Vertreter mit am 09.09.1981 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er den Gegenstandswert für die Klage gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG auf drei Monatsbezüge = DM 7.230,48. und für den Vergleich auf DM 14.460,96 heraufgesetzt haben will.