LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 29.05.1981
6 Ta 77/81
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
ARST 1982, 94
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 30.03.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 63/81

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 29.05.1981 - Aktenzeichen 6 Ta 77/81

DRsp Nr. 2001/5326

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

Der Höchstwert des § 12 Abs. 7 ArbGG ist im Hinblick auf den gestiegenen Stellenwert eines Arbeitsverhältnisses auf unbefristete Zeit für den Arbeitnehmer der Bewertung einerKündigungsschutzklage weiterhin regelmäßig zugrunde zu legen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

1) Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für eine Klage, die die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hatte, in Höhe eines Monatsgehaltes auf DM 1.600,-- festgesetzt. Unter Bezugnahme auf die zahlenmäßig überwiegende Rechtsprechung und Literatur hat es dazu ausgeführt, der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdegerichtes könne im Hinblick darauf, dass in § 12 Abs. 7 ArbGG drei Monatsbezüge nur als Höchstwert bezeichnet sind, nicht gefolgt werden.

Gegen den am 07.04.1981 zugestellten Beschluss hat der Beklagten-Vertreter mit am 09.04.1981 eingegangenen Schreiben befristete Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

2) Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde hat Erfolg.