LAG Köln - Beschluß vom 15.11.1985
9 Ta 185/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 1235
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 42
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.08.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7082/85

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Köln, Beschluß vom 15.11.1985 - Aktenzeichen 9 Ta 185/85

DRsp Nr. 2001/5370

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

Bei Kündigungsschutzklagen ist als Streitwert der dreifache Monatsbezug maßgebend. Etwas anderen gilt nur dann, wenn sich entweder aus dem Klageantrag oder aus der Klagebegründung ergibt, daß die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nur für einen kürzeren Zeitraum begehrt wird (entgegen BAG NZA 1985, 369).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 27.08.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7082/85
Fundstellen
JurBüro 1986, 1235
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 42