LAG Niedersachsen - Beschluß vom 15.03.1988
13 Ta 10/88
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 855

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 15.03.1988 - Aktenzeichen 13 Ta 10/88

DRsp Nr. 2001/5388

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

1. Bei einer Kündigungsschutzklage ist der Streitwert nach § 12 Abs. 7 ArbGG regelmäßig in Höhe des für ein Vierteljahr zu leistenden Entgelts anzusetzen, es sei denn, das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Obsiegen ist ausnahmsweise geringer. 2. Wird gleichzeitig auf Leistung (hier: Gehaltszahlung) geklagt, bleibt dieser Antrag bei der Streitwertfestsetzung insoweit außer Betracht, als er die Zeit nach dem Kündigungstermin betrifft.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1;

Hinweise:

Anmerkung:

Mümmler, JurBüro 1988, 855

Fundstellen
JurBüro 1988, 855