LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.06.1984
6 Ta 169/84
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO §§ 3 5 ;
Fundstellen:
ARST 1984, 189
AuR 1985, 62
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 32
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 30
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 08.05.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 98/84

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 20.06.1984 - Aktenzeichen 6 Ta 169/84

DRsp Nr. 2001/5324

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

1. Die Kammer hält daran fest, daß ein im Beendigungsstreit verfolgter Anspruch auf Weiterbeschäftigung als eigener Anspruch zu bewerten ist und den Wert des Beendigungsstreites erhöht (wie LAG Hamm AnwBl 1984, 147; LAG Hamburg AnwBl 1984, 150; LAG Berlin AnwBl 1984, 151).2. Entgegen der Ansicht der Landesarbeitsgerichte Hamm, Düsseldorf und Köln, die den Anspruch auf Weiterbeschäftigung regelmäßig mit zwei Monatsbezügen ansetzen, bleibt die Kammer Beschwerdegericht bei seiner Rechtsprechung, daß aufgrund einer pauschalierten Schätzung des klägerischen Interesse an einer Weiterbeschäftigung für drei Monate regelmäßig ein Monatsbezug für den Antrag auf Weiterbeschäftigung anzunehmen ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO §§ 3 5 ;

Gründe:

Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde des Kläger-Vertreters hatte nur zum Teil Erfolg, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung des Klageantrages auf Weiterbeschäftigung mit einem Monatsbezug neben dem Feststellungsantrag wendet. Darüber hinaus war sie unbegründet.