LAG Hamm - Beschluß vom 11.11.1982
8 Ta 305/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 19
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 18
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 Ca 1113/82 - 28.09.82,

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Hamm, Beschluß vom 11.11.1982 - Aktenzeichen 8 Ta 305/82

DRsp Nr. 2001/5353

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

1. Es wird daran festgehalten, daß der im Kündigungsschutzprozess im Wege der objektiven Klagenhäufung anhängig gemachte Beschäftigungsanspruch gesondert zu bewerten ist. 2. Es wird ferner daran festgehalten, daß der Wert sich nach dem doppelten Monatsentgelt bestimmt und dem Wert des Kündigungsschutzprozesses, der regelmäßig dem Vierteljahreseinkommen entspricht, hinzuzurechnen ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; ZPO § 3 ;
Vorinstanz: ArbG Münster - 2 Ca 1113/82 - 28.09.82,
Fundstellen
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 19
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 18