LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.06.1997
6 Ta 25/97
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 3 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 19 GKG Nr. 16
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 09.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 159/96

Streitwert: Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 6 Ta 25/97

DRsp Nr. 2002/16936

Streitwert: Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsantrag

Der im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung wirkt sich gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG nur dann werterhöhend aus, wenn auch über ihn eine Entscheidung getroffen wird.

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 3 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin erstrebt die wertmäßige Berücksichtigung eines mit der Kündigungsschutzklage verbundenen Weiterbeschäftigungsantrags.

Die gem. § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde ist nicht erfolgreich.