LAG Düsseldorf - Beschluß vom 13.11.1997
7 Ta 344/97
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 22.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3498/96

Streitwert: mehrere Kündigung

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 7 Ta 344/97

DRsp Nr. 2000/1916

Streitwert: mehrere Kündigung

1. Liegt zwischen zwei Kündigungen ein Zeitraum von zwei Monaten, handelt es sich um zwei Streitgegenstände. 2. Der Streitwert für die zweite Kündigung bemisst sich aufgrund des (geringen) Zeitabstands auf zwei Monatseinkommen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist teilweise erfolgreich.

Der Streitwert war auf 2 Monatseinkommen festzusetzen.

Seit der Entscheidung vom 09.09.1993 - 7 Ta 188/93 -, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 99 (m. zust. Anm. Gravenhorst) wendet die Beschwerdekammer die Differenztheorie (vgl. Beschwerdekammer in: LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 39 = JurBüro 1985,1709 = KostRsp ArbGG § 12 Nr. 117 m. zust. Anm. von Egon Schneider und in JurBüro 1989, 955) mit der Maßgabe an, daß für eine zusätzliche Bewertung einer zweiten Kündigung - gemäß der punktuellen Streitgegenstandstheorie ist von 2 Streitgegenständen auszugehen, maßgebend ist, welche Zeiträume des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zusätzlich streitig werden. Abzustellen ist auf den Zeitraum, der zwischen den durch die beiden Kündigungen markierten Endpunkten des Arbeitsverhältnisses liegt. Hier liegen zwischen den beiden Endpunkten (30.11.1996 - 31.01.1997) 2 Monate. Diese Rechtsprechung, die zu vernünftigen Ergebnissen führt, wird aufrechterhalten.