LAG Thüringen - Beschluss vom 14.11.2000
8 Ta 134/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 630 ; GKG § 15 Abs. 2 § 25 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO §§ 5 308 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 538
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 21.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 201/00

Streitwert: mehrere Kündigungen - unterschiedlicher Lebenssachverhalt

LAG Thüringen, Beschluss vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 8 Ta 134/00

DRsp Nr. 2002/15230

Streitwert: mehrere Kündigungen - unterschiedlicher Lebenssachverhalt

»1. Wird eine zeitnah (bis zu sechs Monaten) zur ersten Kündigung ausgesprochene zweite Kündigung auf einen verschiedenartigen Lebenssachverhalt gestürzt, erfordern die Gesichtspunkte der fehlenden wirtschaftlichen Identität beider Streitgegenstände und des erhöhten Arbeitsaufwandes für Gericht und Prozessvertreter, daß für diese zweite Kündigung ein gesonderter Regelwert nach § 12 Abs. 7 ArbGG angesetzt wird, der mit dem Regelwert für die erste Kündigung nach § 5 ZPO zusammenzurechnen ist (Ergänzung zum Beschluss der Beschwerdekammer vom 23.10.1996 - 8 Ta 109/96 - LAGE § 12 ArbGG, Streitwert, Entsch. 107). 2. Im Beschwerdeverfahren nach § 25 Abs. 3 GKG besteht weder ein Bindung an den gestellten Antrag i.S.d. § 308 ZPO noch greift das sog Verschlechterungsverbot ein. 3. Ist weder die Ausstellung noch der Inhalt eines noch zu erteilenden Zwischenerzeugnisses streitig, beschränkt sich das Interesse des Klägers am Obsiegen mit einem - formularmäßig gestellten - Antrag auf das sog Titularinteresse. Ein solcher Antrag erscheint mit 500 DM angemessen bewertet zu sein.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 630 ; GKG § 15 Abs. 2 § 25 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO §§ 5 308 ;

Gründe:

I.