LAG München - Beschluss vom 13.10.1988
9 Ta 78/88
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 08.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 273/87

Streitwert: mehrere Kündigungen - Verbindung der Verfahren

LAG München, Beschluss vom 13.10.1988 - Aktenzeichen 9 Ta 78/88

DRsp Nr. 2001/12113

Streitwert: mehrere Kündigungen - Verbindung der Verfahren

1. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Klägervertreter ist aus den formulierten Klageanträgen zu entnehmen, wobei für Feststellungsanträge i.S.d. § 13 Abs. 1, § 4 KSchG gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG nach der ständigen Rechtsprechung aller Kammern des Landesarbeitsgerichts München das für ein Vierteljahr zu zahlende Arbeitsentgelt anzusetzen ist, wenn sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an der Beseitigung der Kündigung geringer ist.2. Dieser Betrag ist für die Kündigungsschutzklage gegen die zwei angegriffenen außerordentlichen Kündigungen nach der Verbindung nur einmal anzusetzen. Dass die Beklagte zu unterschiedlichen Termin wiederholt gekündigt hat, ändert nichts an der Tatsache, dass der Kläger mit der verbundenen Klage die unbefristete Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses erreichen wollte und daher nur ein Kündigungsschutzverfahren vorliegt.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.