LAG Bremen - Beschluss vom 29.03.2000
4 Ta 15/00
Normen:
BRAGO § 8 § 10 ; KSchG § 4 ; RVG § 23 Abs. 1 § 33 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 633
JurBüro 2000, 418
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 120
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - Beschluss vom 14. Februar 2000 - 1 Ca 348/99,

Streitwert: Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zuzüglich allgemeiner Feststellungsantrag

LAG Bremen, Beschluss vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 4 Ta 15/00

DRsp Nr. 2002/16890

Streitwert: Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zuzüglich allgemeiner Feststellungsantrag

»Zur Höhe des Streitwerts, wenn neben einem Antrag nach § 4 KSchG ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt wird.«

Normenkette:

BRAGO § 8 § 10 ; KSchG § 4 ; RVG § 23 Abs. 1 § 33 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 5 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin beantragte mit der am 20.04.1999 beim Arbeitsgericht Bremerhaven eingegangenen Klage,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche

Kündigung vom 31.03.1999 nicht aufgelöst wurde,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen

Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere

Beendigungsgründe endet, sondern über den 30.06.1999 hinaus ungekündigt

fortbesteht.

Zur Begründung des Klagantrags zu 3. führte die Klägerin folgendes aus: