LAG Hamm - Beschluss vom 15.07.1999
17 Sa 877/99
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1, § 64 Abs. 2, Abs. 6 ; BAT § 7 Abs. 2 ; ZPO §§ 3, 97 Abs. 1, § 519b;
Fundstellen:
MDR 1999, 1203
NZA 2000, 792
NZA-RR 2000, 214
NZA-RR 2000, 215
ZTR 1999, 425
Vorinstanzen:
ArbG Minden - Urteil- 2 Ca 1455/98 - 17.03.1999,

Streitwert: negative Feststellungsklage - Statthaftigkeit der Berufung

LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 17 Sa 877/99

DRsp Nr. 2000/8296

Streitwert: negative Feststellungsklage - Statthaftigkeit der Berufung

1. Es ist nicht offensichtlich unrichtig, wenn das Arbeitsgericht in seinem Urteil, mit dem es auf den entsprechenden Klageantrag des Klägers festgestellt hat, daß der Kläger gegenüber seinem öffentlichen Arbeitgeber zu einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 7 Abs 2 BAT nicht verpflichtet ist, den Streitwert nach § 61 Abs 1 ArbGG deswegen auf 800 DM festgesetzt hat, weil an sich gemäß § 3 ZPO von einem vollen Streitwert in Höhe von 1.000 DM und weil wegen des negativen Feststellungsklageantrages des Klägers nur von 80% des vollen Streitwertes auszugehen sei. 2. In diesem Fall ist auch im Hinblick auf den Streitwert für die negative Feststellungsklage des Angestellten ein 20%iger Abschlag vom vollen Streitwert deswegen vorzunehmen, weil der öffentliche Arbeitgeber selbst in bezug auf die Klärung der vorstehenden Streitfrage von vornherein mit Erfolg keine Leistungsklage, sondern nur eine positive Feststellungsklage gegen seinen Angestellten erheben kann und weil im Hinblick auf den Streitwert für eine solche positive Feststellungsklage des öffentlichen Arbeitgebers grundsätzlich ein 20%iger Abschlag vom vollen Streitwert zu erfolgen hat.