LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.12.2006
1 Ta 109/06
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 258
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 546 e/06

Streitwert, Schließanlage, Schlüssel, Herausgabe, Bemessungsgrundlage, Kosten, neue Schließanlage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 109/06

DRsp Nr. 2007/5907

Streitwert, Schließanlage, Schlüssel, Herausgabe, Bemessungsgrundlage, Kosten, neue Schließanlage

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin (Arbeitgeberin) hat, vertreten durch den Beschwerdeführer, am 22.03.2006 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den in seinem Besitz befindlichen Generalschlüssel für die Schließanlage für das Pflege- und Betreuungsheim ... Z... an die Klägerin zu Händen des Geschäftsführers herauszugeben.

2. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 14.420,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden, insbesondere etwaige anfallende Mehrwertsteuer, zu erstatten, die auf den Austausch der kompletten Schließanlage in dem im Klagantrag zu Ziffer 1. näher bezeichneten Objektes beruht.

Nachdem am 03.04.2006 der Kläger den Schlüssel bei der Klägerin abgegeben hat, hat der Beschwerdeführer die Erledigung des Rechtsstreits erklärt.