Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014 -
Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um die Erteilung einer Auskunft über die Höhe der von der Beklagten in den Monaten Juli, August und September 2013 vereinnahmten Trinkgelder in den Toilettenanlagen des D P.
Der 1956 geborene Kläger war seit dem 21.11.2005 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Gebäudereinigungs- und Gebäudedienstleistungsgewerbe, als Reiniger beschäftigt. Hierfür erhielt er einen Stundenlohn in Höhe von 9,00 € brutto. Sein monatliches Einkommen belief sich auf etwa 1.100,-- € brutto.
1. 2. 3.
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