LAG Hamm - Beschluss vom 15.04.2014
16 Sa 200/14
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2b;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2158/13

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

LAG Hamm, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 200/14

DRsp Nr. 2015/3096

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Die Rechtsmittelbeschwer des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten bemisst sich in der Regel nach dem wirtschaftlichen Aufwand, der durch die Auskunftserteilung erforderlich werden würde. Eine höhere Bewertung kommt nur ausnahmsweise bei einem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen in Betracht (hier: verneint für die Verurteilung zur Auskunft über die Höhe der Trinkgelder in den Toilettenanlagen eines Einkaufszentrums).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014 - 1 Ca 2158/13 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2b;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Erteilung einer Auskunft über die Höhe der von der Beklagten in den Monaten Juli, August und September 2013 vereinnahmten Trinkgelder in den Toilettenanlagen des D P.

Der 1956 geborene Kläger war seit dem 21.11.2005 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Gebäudereinigungs- und Gebäudedienstleistungsgewerbe, als Reiniger beschäftigt. Hierfür erhielt er einen Stundenlohn in Höhe von 9,00 € brutto. Sein monatliches Einkommen belief sich auf etwa 1.100,-- € brutto.

1. 2. 3.