LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.06.1999
2 Ta 56/99
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 405
BB 1999, 1929
FA 2000, 195
JurBüro 1999, 640
MDR 1999, 1410
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 05.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 1/99

Streitwert: Unterlassen - Wettbewerbesverbot - Karenzentschädigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.1999 - Aktenzeichen 2 Ta 56/99

DRsp Nr. 2000/8273

Streitwert: Unterlassen - Wettbewerbesverbot - Karenzentschädigung

»Der Streitwert eines Antrags auf Unterlassung von Wettbewerb richtet sich nach dem Umfang des zu erwartenden Schadens durch den Wettbewerbsverletzer, der sowohl niedriger als auch höher sein kann als der Betrag einer Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe. In Ermangelung verwertbarer Rechengrößen kann der Wert einer Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe als Hilfswert zugrunde gelegt werden.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert des Verfahrens, in dem es um nachvertragliche Geheimhaltungspflichten und um die Verpflichtung, Wettbewerb zu unterlassen ging, auf DM 8.000,-- festgesetzt und ausgeführt, eine exakte Bezifferung sei nicht möglich, weshalb eine Festsetzung nach § 8 BRAGO erfolgen könne. Auch im Nichtabhilfebeschluss vom 26.02.1999 hat das Arbeitsgericht im Ergebnis darauf abgestellt, dass keine ausreichend verwertbaren Faktoren für eine Berechnung des Streitwerts vorhanden seien, weshalb der "Regel"-Streitwert nach § 8 BRAGO anzunehmen sei.