LAG Thüringen - Beschluss vom 28.07.1999
8 Ta 62/99
Normen:
BetrVG §§ 111 112 ; BRAGO § 8 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 39
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 09.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 10/98

Streitwert: Unterlassungsantrag des Betriebsrats

LAG Thüringen, Beschluss vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 8 Ta 62/99

DRsp Nr. 2002/15212

Streitwert: Unterlassungsantrag des Betriebsrats

»Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung der Kostenbeschwerdekammer (vgl. Beschluss vom 21. Januar 1997, 8 Ta 137/96, LAGE § 8 BRAGO Nr. 34 = JurBüro 1997, 420) kann es angemessen sein, den Wert eines Antrages eines Betriebsrates auf Unterlassung von sechs Kündigungen bzw. von Versetzungen und Herabgruppierungen von drei Arbeitnehmern im Wege der Abänderungskündigung bzw. Rückgängigmachung einer Herabgruppierung eines Arbeitnehmers, jeweils bis zur Beendigung der Verhandlung um einen Interessenausgleich nach §§ 111, 112 BetrVG, mit dem Betrag von DM 20.000,00 anzusetzen.«

Normenkette:

BetrVG §§ 111 112 ; BRAGO § 8 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das vorausgegangene erstinstanzliche betriebsverfassungsrechtliche Beschlussverfahren.

In diesem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung begehrte der Betriebsrat die Unterlassung von sechs Kündigungen bzw. der Versetzung und Herabgruppierung von drei Arbeitnehmern im Wege der Änderungskündigung um eine Lohngruppe sowie die Rückgängigmachung der Herabgruppierung von einem Arbeitnehmer bis zur Beendigung der Verhandlungen um einen Interessenausgleich, ggf. vor der Einigungsstelle.