LAG Köln - Beschluss vom 29.12.2000
8 Ta 230/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 630 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KSchG § 9 § 10 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 115
AuR 2001, 158
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5712/00

Streitwert; Vergleich; Mehrwert; Zeugnis; Abfindung

LAG Köln, Beschluss vom 29.12.2000 - Aktenzeichen 8 Ta 230/00

DRsp Nr. 2001/7422

Streitwert; Vergleich; Mehrwert; Zeugnis; Abfindung

»1. Die im Kündigungsschutzrechtsstreit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich geschuldete Abfindung des Arbeitgebers Ist eine Abfindung gemäß §§ 9,10 KSchG, die streitwerterhöhend nicht zu berücksichtigen ist, § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. 2. Die Aufnahme einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung (§ 630 BGB) in einem im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens abgeschlossenen Prozessvergleich führt regelmäßig nicht zu einem Vergleichsmehrwert, da hierin lediglich die Titulierung der gesetzlichen Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses zu sehen ist, über die als allgemeine Verpflichtung zwischen den Arbeitsvertragsparteien kein Streit besteht.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 630 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KSchG § 9 § 10 ;

Gründe:

I. Der Kläger war für die Beklagte seit dem 01. August 1995 beschäftigt.

Die Parteien stritten um die Frage der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass mehrerer Kündigungen der Beklagten, die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Polier weiterzubeschäftigen, geltend gemachte Zahlungsansprüche, die Herausgabe von Gegenständen sowie mehrere Abmahnungen, die Gegenstand der Klage und klageerweiternder Schriftsätze des Klägers waren.