LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2001
7 Ta 425/01
Normen:
GKG § 18 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 972/01

Streitwert, Vergleichswert, Stufenklage

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 7 Ta 425/01

DRsp Nr. 2003/4653

Streitwert, Vergleichswert, Stufenklage

»1. Der Wert einer Stufenklage (hier: 1. Abrechnung, 2. Zahlung) ist ggfls. nach dem Verfahrensstand gestaffelt festzusetzen. 2. Einigen sich die Parteien dahingehend, dass die beklagte Partei Abrechnung erteilt und damit der Rechtsstreit erledigt ist, so führt dies nicht zu einer Festsetzung des Vergleichswerts auf den Höchstwert (d. i. der des Zahlungsanspruchs).«

Normenkette:

GKG § 18 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

A.

Der Kläger hatte in der Klageschrift folgende Anträge angekündigt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihm im Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 verdiente Provision abzurechnen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die sich aus der Abrechnung ergebene Provision an ihn zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, ihm auf Firmenpapier ein Zwischenzeugnis mit (ausformulierten) Inhalt zu erteilen.

Zu dem Provisionsanspruch hatte er ausgeführt: Nach dem Arbeitsvertrag habe er einen Anspruch auf Zahlung einer Außendienstprovision. Er habe einen Umsatz von über 2 Mio. DM erreicht. Daraus müsste etwa ein Provisionsanspruch von 35.000,00 DM resultieren.

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht schlössen die Parteien folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte wird unter dem 31.03.2001 dem Kläger eine Provisionsabrechnung erteilen.