LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.06.2008
1 Ta 88/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1500 d/07

Streitwert; Wertfestsetzung; Kündigungsschutzklage; Entfristungsklage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 88/08

DRsp Nr. 2008/19994

Streitwert; Wertfestsetzung; Kündigungsschutzklage; Entfristungsklage

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat, vertreten durch Rechtsanwältin G..., am 28.11.2007 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. festzustellen, dass die Kündigung vom 13.11.2007 unwirksam ist und das bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 15.12.2007 endet;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 04.05.2007 nicht mit dem 03.05.2008 beendet wird.

Im Zeitpunkt der Kündigung hat das Arbeitsverhältnis mehr als sechs aber weniger als 12 Monate bestanden.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat durch Beschluss vom 12.03.2008 den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Wert auf insgesamt 4.761,00 EUR festgesetzt und zwar für den Klageantrag zu 1. in Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten und für den Klageantrag zu 2. in Höhe von einem Bruttomonatsentgelt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 02.04.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin meint, dass die Entfristung mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.04.2008 unter Hinweis auf § 42 Abs. 4 GKG (3 Bruttomonatsgehälter) der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 33 Abs. 3 und 4 ). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.