LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.09.1999
15 Ta 465/99
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 119a
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3046/98

Streitwert: Wiederkehrende, vom Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits abhängige, Leistungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.09.1999 - Aktenzeichen 15 Ta 465/99

DRsp Nr. 2002/16904

Streitwert: Wiederkehrende, vom Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits abhängige, Leistungen

»Zur Bewertung von Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, die vom Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits abhängig sind.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte, seine Arbeitgeberin, Klage erhoben mit dem Antrag zu 1., festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26. März zum 30. September 1998 nicht beendet worden ist, und dem Antrag zu 2., die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 30. September 1998 als technischen Angestellten zu beschäftigen. Die Bruttomonatsvergütung ist in der Klageschrift mit DM 6.916,66 angegeben. Mit einem weiteren am 11. November 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ist die Klage erweitert worden. Es ist zusätzlich beantragt worden, die Beklagte zur Zahlung von DM 6.916,85 für Oktober 1998 zu verurteilen sowie dazu, an den Kläger jeweils am Monatsletzten monatlich DM 6.916,85 zu zahlen.

Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden.