LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.11.2003
3 Ta 153/03
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 1 ; BetrVG § 113 Abs. 3 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, letzter Satzteil ; KSchG § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 12795/02

Streitwertbeschwerde im Kündigungsschutzprozess bei alternativer Geltendamchung von Vergütungs- und Abfindungsanspruch

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 3 Ta 153/03

DRsp Nr. 2004/6318

Streitwertbeschwerde im Kündigungsschutzprozess bei alternativer Geltendamchung von Vergütungs- und Abfindungsanspruch

1. Haben Haupt- und Hilfsansprüche denselben Gegenstand, weil sie auf demselben Anspruchsgrund beruhen, ist für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG entscheidend, ob die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des Gegenstands in § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht mit dem Begriff des Streitgegenstandes identisch ist. 2. Betrifft die Klage die Frage, ob das Arbeitsverhältnis (mangels wirksamer Kündigung) noch besteht, oder ob es geendet hat mit der Folge, dass wirtschaftlich an die Stelle der aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Vergütungsansprüche der Abfindungsanspruch als Kompensation für die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlittenen Nachteile tritt, schließen sich beide Ansprüche mit sich überschneidender Zielsetzung gegenseitig aus, sodass von einer Identität des Gegenstandes im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG auszugehen ist.

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 1 ; BetrVG § 113 Abs. 3 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, letzter Satzteil ; KSchG § 10 ;

Gründe: