LAG Hamburg - Beschluss vom 19.09.2003
4 Ta 16/03
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG § 113 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; KSchG § 9 § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 182/03

Streitwertbestimmung im Kündigungsschutzverfahren bei auf gesonderter Anspruchsgrundlage beruhendem hilfsweise geltend gemachten Abfindungsanspruch

LAG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 16/03

DRsp Nr. 2004/11207

Streitwertbestimmung im Kündigungsschutzverfahren bei auf gesonderter Anspruchsgrundlage beruhendem hilfsweise geltend gemachten Abfindungsanspruch

»Gesonderte Bewertung einer hilfsweise begehrten Abfindung neben dem Streitwert einer Kündigungsschutzklage, wenn die Abfindung nicht auf § 9 KSchG, sondern einer eigenen Anspruchsgrundlage (§ 113 BetrVG, TV, BV) beruht (mit LAG Köln, Beschluss vom 14.09.2001 - 13 Ta 214/01 = AnwBl 2002, 185).«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG § 113 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; KSchG § 9 § 10 ;

Gründe:

I. Mit dem diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Rechtsstreit hat sich die Klägerin gegen eine betriebsbedingte Kündigung gewehrt sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens Weiterbeschäftigung begehrt, weiterhin hilfsweise für den Fall des Unterliegens Zahlung einer Abfindung von EURO 32.105,00 eingeklagt. Den Zahlungsanspruch hat die Klägerin auf eine Regelung eines Tarifvertrages, des "TV Umstrukturierung", gestützt, nach welchem gemäß dessen § 4 Ziff. 8 im Falle einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Möglichkeit des Angebots eines zumutbaren Arbeitsplatzes etc. eine Abfindung nach einem Rahmensozialplan beansprucht werden kann.