LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.07.2022
2 Ta 49/22
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1; RVG -VV Nr. 1000; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 25.1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1812/22

Streitwerterhöhende Bewertung eines Antrags auf vorläufige WeiterbeschäftigungFestsetzung eines Vergleichsmehrwerts

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen 2 Ta 49/22

DRsp Nr. 2022/16804

Streitwerterhöhende Bewertung eines Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts

1. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist. 2. Ein Vergleichsmehrwert ist nur festzusetzen, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit oder Ungewissheit bestanden haben.

1. Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.06.2022 teilweise abgeändert und der überschießende Vergleichswert auf 7.305,- € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1; RVG -VV Nr. 1000; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 25.1;

Gründe:

A.