I.
Rechtsanwalt F. wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts.
Der Kläger hat am 21.4.2005, vertreten durch Rechtsanwalt F., Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte erhoben, die von den Rechtsanwälten B. und Kollegen vertreten worden ist.
Der Rechtsstreit ist der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster gemäß §
Der Kläger wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den bisherigen Urlaubsanspruch unter Fortzahlung der üblichen Vergütung von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Etwaige Zwischenverdienste hat sich der Kläger nicht anrechnen zu lassen.
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