LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.02.2006
1 Ta 165/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 1 Ca 732 c/05 vom 22.06.2005,

Streitwerterhöhung bei Vergleich über Freistellung unter Nichtanrechnung anderweitigen Verdienstes

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.02.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 165/05

DRsp Nr. 2006/21668

Streitwerterhöhung bei Vergleich über Freistellung unter Nichtanrechnung anderweitigen Verdienstes

Wird in einem Vergleich nicht nur eine Freistellung sondern zugleich die Nichtanrechnung anderweitigen Verdienstes vereinbart, ist in der Regel ein über den Gegenstandswert hinausgehender Vergleichswert in Höhe von 25% des auf diesen Zeitraum entfallenden Verdienstes festzulegen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 779 ;

Gründe:

I.

Rechtsanwalt F. wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts.

Der Kläger hat am 21.4.2005, vertreten durch Rechtsanwalt F., Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte erhoben, die von den Rechtsanwälten B. und Kollegen vertreten worden ist.

Der Rechtsstreit ist der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 23.5.2005 beendet worden. Danach ist u.a. vereinbart:

Der Kläger wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den bisherigen Urlaubsanspruch unter Fortzahlung der üblichen Vergütung von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Etwaige Zwischenverdienste hat sich der Kläger nicht anrechnen zu lassen.