LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.01.2018
5 Ta 137/17
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2156/17

Streitwerterhöhung durch mehrere KlageanträgeDifferenzierung zwischen Haupt- und Hilfsantrag nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 137/17

DRsp Nr. 2019/11958

Streitwerterhöhung durch mehrere Klageanträge Differenzierung zwischen Haupt- und Hilfsantrag nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff

1. Ein neben dem Kündigungsschutzantrag gestellter Weiterbeschäftigungsantrag ist streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn er nicht nur als Hilfs-, sondern als Hauptantrag gestellt wird. 2. Ob im Kündigungsrechtsstreit der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch durch einen Haupt- oder einen Hilfsantrag geltend gemacht wird, richtet sich entsprechend dem Grundsatz des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs ausschließlich nach dem Wortlaut des Antrags und seiner Begründung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.10.2017, Az. 3 Ca 2156/17, abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt neu festgesetzt:

Der Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit wird auf insgesamt 16.075,38 € festgesetzt.

Der Wert des Vergleiches übersteigt diesen um 1.620,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 308 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes.

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