LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.12.2001
3 Ta 131/01
Normen:
TzBfG § 8 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2, Alt. 2 ; GKG § 1 Abs. 4 ; GKG § 12 Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 3 ; ZPO § 9 ; ZPO § 894 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 29.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 330/01

Streitwertfestsetzung bei einem Antrag nach § 8 TzBfG auf Herabsetzung der Arbeitszeit, keine Anwendung von § 12 Abs. 7 ArbGG

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 3 Ta 131/01

DRsp Nr. 2003/4465

Streitwertfestsetzung bei einem Antrag nach § 8 TzBfG auf Herabsetzung der Arbeitszeit, keine Anwendung von § 12 Abs. 7 ArbGG

Normenkette:

TzBfG § 8 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2, Alt. 2 ; GKG § 1 Abs. 4 ; GKG § 12 Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 3 ; ZPO § 9 ; ZPO § 894 ;

Gründe:

(1) Im Ausgangsverfahren hat die als vollbeschäftigte Reiseverkehrskauffrau bei der Beklagten angestellt gewesene Klägerin zunächst auf die Feststellung angetragen, sie sei ab 23.06.01 als Teilzeitkraft mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden, verteilt auf zwei Tage, zu beschäftigen. Sodann hat sie mit Schriftsatz vom 06.07.01 hilfsweise die Anträge angekündigt,

"1. die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

2. Für den Fall der Zustimmung der Arbeitszeitverkürzung diese auf 16 Stunden pro Woche, verteilt auf 2 Tage pro Woche festzulegen."

Mit Schriftsatz vom 09.08.01 hat sie das Klagbegehren in den Antrag gefasst:

"Die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin auf 16 Stunden/Woche, verteilt auf 2 Arbeitstage pro Woche, zuzustimmen."

Sie hat ihr Rechtsschutzziel damit begründet, sie müsse sich persönlich um ihre am 23.06.98 geborene Tochter kümmern.