LAG Nürnberg - Beschluss vom 13.09.2021
2 Ta 82/21
Normen:
GKG § 42; GKG § 44; GKG § 45; GKG § 63;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 58200
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1539/20
ArbG Würzburg, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1539/20

Streitwertfestsetzung bei Klage auf wiederkehrende LeistungenDas Additionsverbot des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 82/21

DRsp Nr. 2022/15289

Streitwertfestsetzung bei Klage auf wiederkehrende Leistungen Das Additionsverbot des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG

1. Für Ansprüche von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbeitrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. 2. Betreffen die Ansprüche aus einem Haupt- und einem Hilfsantrag denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Der "Gegenstand" hängt dabei davon ab, ob eine wirtschaftliche Werthäufung vorliegt oder eine wirtschaftliche Identität der Ansprüche gegeben ist.

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 18.06.2021 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 03.08.2021, Az. 8 Ca 1539/20, unter Zurückweisung der Beschwerde des Beklagtenvertreters abgeändert.

2. Der Gebührenstreitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.200,- € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42; GKG § 44; GKG § 45; GKG § 63;

Gründe:

A.