LAG Nürnberg - Beschluss vom 01.08.2003
6 Ta 98/03
Normen:
BRAGO § 9 ; BRAGO § 10 ; GKG § 24 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 15.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5100/02

Streitwertfestsetzung bei Vergleich; Notwendigkeit zur abschnittsweisen Festsetzung; keine Werterhöhung bei Feststellungsantrag und allgemeinem Fortbestehensantrag; Antrag auf wiederkehrende Leistungen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.08.2003 - Aktenzeichen 6 Ta 98/03

DRsp Nr. 2003/12097

Streitwertfestsetzung bei Vergleich; Notwendigkeit zur abschnittsweisen Festsetzung; keine Werterhöhung bei Feststellungsantrag und allgemeinem Fortbestehensantrag; Antrag auf wiederkehrende Leistungen

»1. Auch dann, wenn Gerichtsgebühren entfallen, weil sich die Parteien verglichen haben, oder die Klage zurückgenommen worden ist, ist der Streitwert für ehemals rechtshängige Ansprüche nach § 9 BRAGO i.V.m. § 24 GKG festzusetzen. 2. Ändern sich die Streitgegenstände im Laufe des Verfahrens, ist der Streitwert abschnittsweise festzusetzen. 3. Dem Arbeitsgericht steht bei der Festsetzung ein Ermessenspielraum zu, der nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist. Das Landesarbeitsgericht hat keine eigene, hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen (ständige Rechtsprechung des LAG Nürnberg). 4. Ein neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine vereinbarte Befristung nicht aufgelöst worden ist, gestellter allgemeiner Fortbestehensantrag ist nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG nicht werterhöhend anzusetzen. Insoweit gilt dasselbe wie beim Zusammentreffen von punktuellem Kündigungs- und allgemeinem Fortbestehensantrag (hierzu LAG Nürnberg vom 01.07.2003, 6 Ta 85/03).