LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.08.2011
5 Ta 90/11
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4; GKG § 42 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 415/10

Streitwertfestsetzung; Beschlussverfahren betreffend die Feststellung gemäß § 78a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG [Übernahme eines Auszubildenden]

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 90/11

DRsp Nr. 2012/4540

Streitwertfestsetzung; Beschlussverfahren betreffend die Feststellung gemäß § 78a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG [Übernahme eines Auszubildenden]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend die Feststellung gemäß § 78a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem ehemaligen Auszubildenden nicht begründet wird, ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anlehnung an die sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. ergebende Wertung zu bewerten.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.04.2011 - 6 BV 415/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4; GKG § 42 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 78a BetrVG.