LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.10.2004
3 Ta 147/04
Normen:
BRAGO § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 2 Hs. 2 § 9 Abs. 1 § 10 § 10 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 111 ; ArbGG § 98 ; RVG § 61 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 (a.F.) § 25 Abs. 2 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/04

Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 147/04

DRsp Nr. 2005/1149

Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

1. Streitigkeiten aus der Gewährleistung seiner Beteiligungsrechte verfolgt der Betriebsrat nicht als Subjekt von Eigentums- oder Vermögensrechten, sondern von Teilhaberechten im Rahmen der Betriebsverfassung; diese sind nicht vermögensrechtlicher Natur.2. Soweit es um die Zuständigkeit der Einigungsstelle und das Beteiligungsrecht des Betriebsrates geht, orientiert sich die Bemessung des Streitwertes nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung der von der Einigungsstelle zu regelnden Materie; hinsichtlich der Bedeutung für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht ersichtlich, weshalb von dem Regelwert des § 8 Abs. 2, 2. Halbsatz BRAGO abzuweichen wäre.3. Bezieht sich der Hilfsantrag sachlich auf denselben Gegenstand wie der Hauptantrag, nämlich das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts, von dem die Zuständigkeit der Einigungsstelle abhängt, ist er auf den Wert des Hauptantrags anzurechnen; eine Addition im Sinne des § 7 Abs. 2 BRAGO findet nicht statt.

Normenkette:

BRAGO § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 2 Hs. 2 § 9 Abs. 1 § 10 § 10 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 111 ; ArbGG § 98 ; RVG § 61 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 (a.F.) § 25 Abs. 2 (a.F.) ;

Gründe:

I.