LAG Hamm - Beschluss vom 30.06.2006
6 Ta 136/06
Normen:
RVG § 33 ; GKG § 63 § 68 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2507/05

Streitwertfestsetzung im Kündigungsprozess eines Chefarztes bei berechtigter Privatliquidation

LAG Hamm, Beschluss vom 30.06.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 136/06

DRsp Nr. 2006/27840

Streitwertfestsetzung im Kündigungsprozess eines Chefarztes bei berechtigter Privatliquidation

»Im Kündigungsprozess eines Chefarztes ist bei der Streitwertfestsetzung nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht nur von den effektiven Gehaltsbezügen auszugehen; sind dem Chefarzt vertraglich ertragreiche Nebentätigkeiten unter Einsatz von Personal und Ausstattung des Krankenhauses gestattet, so ist die Einräumung dieser Betätigungsmöglichkeit angemessen, hier mit 1/3 der Vierteljahreserlöse, zu bewerten. Die maßgeblichen Privatliquidationserlöse sind vorab um die Abgaben an das Krankenhaus und an den Mitarbeiterpool zu kürzen.«

Normenkette:

RVG § 33 ; GKG § 63 § 68 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Streitwertbeschluss.

Die Parteien haben um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Chefarztes gestritten. Der Kläger bezog als Chefarzt eine jährliche Arbeitsvergütung von 84.000 EUR. Er hatte daneben zuletzt eine Jahreseinnahme aus Privatliquidation (exklusiv der an das Krankenhaus abzuführenden Nutzungsentgelte) in Höhe von 251.645 EUR. Hiervon hatte der Kläger an den Mitarbeiterpool 41.499 EUR abzuführen.