LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2017
L 1 KR 922/16 B
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 63 KR 1478/15

StreitwertfestsetzungBeschwerdeHilfswiderklageKeine Zusammenrechnung der Streitwerte

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 922/16 B

DRsp Nr. 2017/5623

Streitwertfestsetzung Beschwerde Hilfswiderklage Keine Zusammenrechnung der Streitwerte

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, der nach seinem systematischen Zusammenhang mit Satz 1 der Vorschrift auch für die Hilfswiderklage gilt, darf eine Zusammenrechnung der Streitwerte nur erfolgen, wenn und soweit über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch, das heißt hier die Hilfswiderklage, "eine Entscheidung ergeht". 2. Daran fehlt es eindeutig, wenn die Hilfswiderklage zurückgenommen wurde und deshalb keine Entscheidung über sie ergehen konnte.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe