LAG Nürnberg - Beschluss vom 09.04.2021
2 Ta 31/21
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; Streitwertkatalog Ziff. I Nr. 25.1;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 57814
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2316/19
ArbG Nürnberg, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2316/19

Streitwertkatalog der deutschen ArbeitsgerichtsbarkeitFestsetzung eines VergleichsmehrwertsÄnderung des Streitwerts nach Ablauf der 6-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 31/21

DRsp Nr. 2022/14649

Streitwertkatalog der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts Änderung des Streitwerts nach Ablauf der 6-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG

Im Rahmen einer zulässigen Beschwerde ist das Beschwerdegericht auch nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zur Abänderung des Streitwerts zu Lasten des Beschwerdeführers über die gestellten Anträge hinaus befugt.

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist in Ziffer I Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vorgesehen, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit oder außergerichtlicher Streit erledigt oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden.

1. Die Beschwerde der Klägerinvertreterin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.07.2020 (Az. 10 Ca 2316/19) in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 12.03.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der des in Ziff. 1 genannten Beschlusses festgesetzte Vergleichsmehrwert wird von Amts abgeändert und auf 1.300,- € festgesetzt.