LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.07.2021
2 Ta 71/21
Normen:
Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 23;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 58770
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 250/21

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitStreitwert für eine unbezifferte Schadensersatzklage

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 71/21

DRsp Nr. 2022/16489

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Streitwert für eine unbezifferte Schadensersatzklage

Bei der Streitwertbemessung einer unbezifferten Schmerzensgeldklage bleibt außer Betracht, ob der in Anspruch genommene Beklagte dem Grunde nach haftet.

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Der Streitwert einer unbezifferten Schadensersatzklage ist nach §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 3 ZPO zu schätzen. Dabei ist der Betrag zu festzusetzen, den das Gericht auf Grund der Darlegungen des Klägers als angemessen erachtet, sofern der Kläger keinen Mindestbetrag nennt.

1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 26.04.2021, Az. 3 Ca 250/21, abgeändert.

2. Der Streitwert für Verfahren und Vergleich wird auf 5.482,- € festgesetzt.

Normenkette:

Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 23;

Gründe:

A.